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Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über unlautere Geschäftspraktiken und der Rahmen-RL für elektronische Kommunikationsnetze

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1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ iS von Anh I Nr 29 der RL 2005/29/EG ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“, Teilnehmer-Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und -aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und -aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art 3 Abs 4 der RL 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das iS von Anh I Nr 29 der RL 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der RL zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der RL 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde iS der RL 2002/21/EG des EP und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmen-RL) in der Fassung der RL 2009/140/EG des EP und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

  • Art 3 Abs 4, Art 8 und 9 sowie Anh I Nr 29 der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt
  • EuGH, 13.09.2018, Rs C-54/17Rs C-55/17, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Tre SpA; Consiglio di Stato [Staatsrat Italien]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2018/191

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