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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2018, Band 32

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über unlautere Geschäftspraktiken und der RL über Energieverbrauchsangaben

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Art 7 der RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass es keine „irreführende Unterlassung“ iS dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anh II der Delegierten VO (EU) Nr 665/2013 der Kom vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der RL 2010/30/EU des EP und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

Die Delegierte VO Nr 665/2013 iVm Art 3 Abs 1 lit b der RL 2010/30/EU ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anh II der Delegierten VO Nr 665/2013 Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen, wenn diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des fraglichen im Einzelhandel vertriebenen Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann; dies unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

  • WBl-Slg 2018/173
  • RL 2010/30/EU des EP und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern sowie von Art 7 der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binn
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 25.07.2018, Rs C-632/16, Dyson Ltd, Dyson BV/BSH Home Appliances NV (HG Antwerpen [Belgien])

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