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Heft 10, Oktober 2020, Band 34
Verbraucherschutz: Zur Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, eine Hotelunterbringung anzubieten – Möglichkeit, die Haftung des Luftfahrtunternehmens wegen der Fahrlässigkeit des Hotel...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 2831 Wörter
- Seiten 573-575
- https://doi.org/10.33196/wbl202010057301
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inkl MwStArt 9 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass die dem Luftfahrtunternehmen nach dieser Vorschrift obliegende Pflicht, den in ihr genannten Fluggästen unentgeltlich eine Hotelunterbringung anzubieten, nicht bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen die Unterbringungsmodalitäten als solche zu übernehmen hat.
Die VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, das nach Art 9 Abs 1 lit b der VO einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, eine Hotelunterbringung angeboten hat, nicht auf der alleinigen Grundlage dieser VO verpflichtet sein kann, dem Fluggast die Schäden zu ersetzen, die durch ein Fehlverhalten des Hotelpersonals entstanden sind.
- WBl-Slg 2020/182
- EuGH, 03.09.2020, Rs C-530/19, NM als Insolvenzverwalterin der NIKI Luftfahrt GmbH/ON; OGH [Österreich]
- Art 9 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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