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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2020, Band 33

Bittner, Ludwig

Verbücherungsfähigkeit von Bestandverträgen

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Die Verbücherungsfähigkeit wird nur solchen Bestandverträgen zuerkannt, deren zeitliche Dauer bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Als ausreichende zeitliche Bindung reicht bereits eine Vertragsklausel, die vereinbart, dass man innerhalb einer bestimmten Frist nicht kündigen darf. Sie lässt die Eintragung des Bestandrechts schon dann zu, wenn ein Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Bestandliegenschaft für eine bestimmte Zeit auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen verzichtet, die sein Rechtsnachfolger bei einem unverbücherten Bestandrecht zur ordentlichen Aufkündigung des Bestandvertrags heranziehen könnte. Wird in einer notariell beglaubigten Nachtragserklärung auf eine Urkunde verwiesen, die das Kündigungsrecht beschränkt, muss auch diese notariell beglaubigt werden. Andernfalls kann es nicht verbüchert werden.

  • Bittner, Ludwig
  • § 28 GBG
  • WOBL-Slg 2020/49
  • § 32 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 20.03.2019, 5 Ob 27/19k, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 27 GBG
  • § 26 GBG
  • LG Ried im Innkreis, 14 R 98/18i
  • § 1095 ABGB
  • § 31 Abs 1 GBG

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