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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Verdeckte Sacheinlage im Konzernverhältnis – österreichisches Gesellschaftsrecht als Sitzrecht anwendbar
- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 2014
- Judikatur, 2511 Wörter
- Seiten 235-239
- https://doi.org/10.33196/ges201405023501
9,80 €
inkl MwStVerdeckte Sacheinlage:
Unter dem Begriff „verdeckte (verschleierte) Sacheinlage“ werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass – unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften – wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird.
Die so getroffene Sacheinlagevereinbarung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Der Gesellschafter wird nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit.
Bei einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ist eine Verwendungsabrede jedenfalls zu vermuten.
Die Lehre von der verdeckten Sacheinlage findet auch im Konzernverhältnis Anwendung.
Anwendbarkeit österreichischen Gesellschaftsrechts:
Fragen des Gesellschaftsrechts sind vom sachlichen Anwendungsbereich des EVÜ ausgenommen. Der darin erwähnte Bereich der „Errichtung von Gesellschaften“ umfasst auch die notwendige Einbringung der Bar- und Sacheinlagen.
Dem „Sitzrecht“ unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, insbesondere die „Finanzverfassung“. Liegt der tatsächliche Verwaltungssitz in Österreich, ist österreichisches Gesellschaftsrecht anzuwenden.
- Verdeckte Sacheinlage
- § 150 AktG
- GES 2014, 235
- § 10 IPRG
- Konzern
- Gesellschaftsrecht
- § 12 IPRG
- Sitzrecht
- OGH, 25.03.2014, 9 Ob 68/13k
- Art 1 Abs 1 EVÜ