Verdienstentgang aus einem (in Österreich verbotenen) Pyramidenspiel kein ersatzfähiger Schaden iS des StEG 1969
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 4885 Wörter
- Seiten 452 -456
- https://doi.org/10.33196/jbl201807045201
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Im Rahmen des § 1 StEG 1969 ist ein auf Verdienstentgang gerichtetes Begehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteilnehmern pönalisiert (hier: Pyramidenspiel), nicht ersatzfähig, auch wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist, da dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte die – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf derartige Gewinne erstrecken wollen.
- JBL 2018, 452
- LG Ried im Innkreis, 05.12.2016, 2 Cg 63/14s
- § 879 ABGB
- § 168a StGB
- Öffentliches Recht
- OGH, 29.11.2017, 1 Ob 190/17y
- § 1 StEG
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- OLG Linz, 03.07.2017, 4 R 24/17b
- § 168 StGB
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