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Verdienstentgang nach EpiG: Keine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist

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Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts.

Ist ein Leistungsanspruch, wie im vorliegenden Fall, befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht. Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 2020/329 legte zwar die Grundsätze für die einheitliche Berechnung des Verdienstentgangs fest. Sie führte aber nicht dazu, dass die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verlängert worden wäre.

  • § 33 EpiG
  • § 49 EpiG
  • ZVG-Slg 2022/34
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 13.12.2021, Ra 2021/03/0309

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