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Kothbauer, Christoph

Verdienstlichkeit setzt zumindest Kenntnis des Auftraggebers von den Aktivitäten des Maklers voraus

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Untergrenze der Verdienstlichkeit ist im Geschäftszweig der Immobilienmakler die bloße Namhaftmachung. Hat nun die Tätigkeit des Maklers die Untergrenze der vereinbarten Maklertätigkeit in der Form der bloßen Namhaftmachung des Kaufinteressenten gegenüber dem Auftraggeber vor Abschluss des Hauptgeschäfts nicht erreicht, begründen die von ihr gegenüber dem Kaufinteressenten vor dessen erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber gesetzten Aktivitäten, die diesem nicht bekannt waren, keine verdienstliche und damit provisionspflichtige Vermittlungstätigkeit.

  • Kothbauer, Christoph
  • OGH, 23.03.2012, 1 Ob 42/12a
  • § 6 MaklerG
  • WOBL-Slg 2013/40
  • OLG Linz, 4 R 210/11x
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 3 Cg 179/10w

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