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Vereinbarte Widerruflichkeit bei echtem Vertrag zugunsten Dritter

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Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.

  • LG Wels, 27.11.2018, 2 Cg 71/15s
  • § 881 Abs 2 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2021, 42
  • OLG Linz, 22.07.2019, 4 R 4/19i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 17.09.2020, 2 Ob 173/19h
  • Arbeitsrecht

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