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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Vereinbarter Kündigungsgrund: Verstoß gegen Tierhaltungsverbot nur bei besonderem Interesse des Vermieters
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 491 Wörter
- Seiten 413-414
- https://doi.org/10.33196/wobl202012041302
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inkl MwStDas Halten von Tieren in einer Wohnung stellt an sich noch keinen Kündigungsgrund dar. Wenn durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt werden und ihnen das Zusammenleben verleidet wird, kann ohnehin der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht sein, ebenso bei unsauberer Tierhaltung. Ohne zusätzliches besonderes wichtiges Interesse des Vermieters an dem Tierhaltungsverbot im Einzelfall kommt der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der bloßen Verletzung dieses Verbots den anderen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Fällen an Bedeutung auch nicht „nahe“.
- WOBL-Slg 2020/132
- § 13 MRG
- OGH, 27.02.2020, 2 Ob 134/19y, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 40 R 306/18y
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
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