


Vereinbarung eines Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 661 Wörter, Seiten 44-45
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Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände muss „gesondert vereinbart“ werden. Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände – neben dem Hauptmietzins – ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist.
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- OGH, 25.07.2014, 5 Ob 122/14y, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- WOBL-Slg 2015/16
- Miet- und Wohnrecht
- § 25 MRG
- LGZ Wien, 39 R 272/13h
- BG Hietzing, 5 Msch 7/12x
Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände muss „gesondert vereinbart“ werden. Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände – neben dem Hauptmietzins – ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist.
- OGH, 25.07.2014, 5 Ob 122/14y, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- WOBL-Slg 2015/16
- Miet- und Wohnrecht
- § 25 MRG
- LGZ Wien, 39 R 272/13h
- BG Hietzing, 5 Msch 7/12x