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Heft 10, Oktober 2018, Band 31
Vereinbarung eines wichtigen Kündigungsgrundes iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1610 Wörter
- Seiten 323-324
- https://doi.org/10.33196/wobl201810032301
30,00 €
inkl MwStWurde im Mietvertrag die „Nichteinhaltung der Förderungsbestimmungen entsprechend dem NÖ WFG“ als wichtiger Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart, dann ist bei bloß konkreter Nennung dreier Tatbestände eine allfällige Nichteinhaltung von Förderungsbestimmungen hinsichtlich der im Mietvertrag nicht angeführten Tatbestände nicht als vertragswidrige Nutzung des Bestandobjekts anzusehen. Immerhin mussten die Bestimmungen des Mietvertrags zu den Förderungsbedingungen im Zusammenhalt gelesen beim Mieter den Eindruck erwecken, die für ihn relevanten Anforderungen wären dort vollständig genannt.
Beziehen sich die Ausführungen des Vermieters allein auf die dem Mieter nicht überbundene Einhaltung der Förderungsbestimmungen, wohingegen sich die Vermieterin in ihrem Vorbringen auf die Verletzung einer konkreten Bestimmung des Mietvertrags ebenso wenig gestützt hat, wie darauf, dass der Umbau auch sonst einen erheblich nachteiligen Gebrauch darstellt, so ist dies unzureichend. Der bloße Hinweis auf den Mietvertrag im Beweisanbot ersetzt nicht die – der Vermieterin obliegenden – Tatsachenbehauptungen für das Vorliegen wichtiger Auflösungsgründe.
- Prader, Christian
- WOBL-Slg 2018/98
- OGH, 20.04.2018, 7 Ob 53/18x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- LG Krems an der Donau, 1 R 213/17d
- § 30 Abs 2 Z 13 MRG
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