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Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden nicht generell sittenwidrig; Entgelt für sexuelle Handlungen klagbar

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Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.

  • OGH, 18.04.2012, 3 Ob 45/12g
  • OLG Graz, 05.10.2011, 5 R 109/11f
  • LG Klagenfurt, 05.05.2011, 26 Cg 215/08a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2012, 450
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • Arbeitsrecht

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