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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2013, Band 26

Vereinbarungen einer Bauvereinigung im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten

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Jedenfalls wenn eine förderungsrechtliche Zinssatzbegrenzung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar ist, erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Verzinsung des Darlehens durch einen Vergleich mit den am Kapitalmarkt orts- und marktüblichen Konditionen.

§ 21 Abs 4 WGG ist eine organisationsrechtliche Schutzbestimmung, die der GBV die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ermöglichen soll. Während im Verhältnis zwischen der GBV und ihren Nutzungsberechtigten die Entgeltbestimmungen des WGG unmittelbar anzuwenden sind, bezieht sich § 21 Abs 4 WGG auf die Grundsätze des WGG und die sich daraus ableitende Möglichkeit der Erfüllung insb der aus den §§ 13 - 20 und 23 WGG resultierenden Verpflichtungen der GBV gegenüber ihren Nutzungsberechtigten. Der von den Bestimmungen des WGG den Vertragspartnern einer GBV gewährte Schutz (vgl insb § 21 Abs 1 WGG) wurde durch die Bestimmung des § 21 Abs 4 WGG nicht verändert oder erweitert.

Stehen einander erst infolge eines Parteiwechsels Unternehmer und Verbraucher gegenüber, so fällt der übernommene Vertrag erst im Zeitpunkt der Vertragsübernahme in den Geltungsbereich des 1. Hauptstücks des KSchG.

  • § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
  • § 14 Abs 1 WGG
  • § 1 KSchG
  • LGZ Wien, 6 Cg 302/07m
  • OLG Wien, 13 R 181/09x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1407 Abs 1 ABGB
  • § 21 WGG
  • WOBL-Slg 2013/34
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • OGH, 15.07.2011, 8 Ob 56/10z
  • § 22 Abs 1 WGG
  • § 18 WGG

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