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Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung

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Die Abrechnung des Verwalters muss nicht nur ein rechnerisch richtiges, vollständiges und plausibles Zahlenwerk darstellen, sondern in seinen einzelnen Positionen auch den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter entsprechen. Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein.

Die Abrechnung hat jeweils alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen- und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben. Die Wohnungseigentümer haben Anspruch auf eine (auch) materiell vollständige Abrechnung. Die Behauptung des seinen Rechnungslegungsanspruch ausübenden Wohnungseigentümers, bestimmte Einnahmen und/oder Ausgaben fänden in der Abrechnung des Verwalters keinen Niederschlag, ist daher grundsätzlich Gegenstand der Prüfung der formalen und inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung.

Ein Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitet, hat allerdings (bei Vorliegen der Abrechnung) genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen.

  • OGH, 23.02.2016, 5 Ob 14/16v – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 266/15d
  • § 20 Abs 3 WEG
  • WOBL-Slg 2017/20
  • § 34 WEG

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