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Verfahrensmangel: fehlende Bezeichnung eines Schriftführers für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 8
- Judikatur, 286 Wörter
- Seiten 195-196
- https://doi.org/10.33196/jst202102019501
20,00 €
inkl MwStSowohl der Verhandlungsleiter als auch der Schriftführer haben während der Dauer der Verhandlung anwesend zu sein. Selbst eine vorübergehende Abwesenheit führt zu einem Verfahrensmangel, welcher die Aufhebung der Entscheidung zur Folge hat.
Der Verhandlungsleiter einer mündlichen Verhandlung kann nicht gleichzeitig Schriftführer derselben Verhandlung sein.
- JST-Slg 2021/30
- BFG, 01.09.2020, RV/7300044/2020, (Revision nicht zulässig)
- § 3 FinStrG
- § 135 Abs 1 FinStrG
- § 127 Abs 1 FinStrG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
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