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Verfahrensrecht: Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerl...

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Art 7 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann zuständig ist, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

  • WBl-Slg 2021/133
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 7 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
  • EuGH, 17.06.2021, Rs C-800/19, Mittelbayerischer Verlag KG/SM; Sa˛d Apelacyjny w Warszawie [Berufungsgericht Warschau, Polen]

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