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Verfahrensrecht: Zur Auslegung der VO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (Österreich)
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 2398 Wörter
- Seiten 456-458
- https://doi.org/10.33196/wbl201708045601
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inkl MwSt1. Art 7 Nr 1 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iS dieser Vorschrift sind.
2. Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ iS dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.
3. Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der „Ort in einem MS, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“ iS dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist – auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat –, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist.
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/140
- Art 7 Nr 1 der VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen
- EuGH, 15.06.2017, Rs C-249/16, (Saale Kareda/Stefan Benkö; OGH [Österreich])
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