


Verfahrensrecht: Zur VO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 36
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4462 Wörter, Seiten 91-95
30,00 €
inkl MwSt




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1. Art 22 Nr 5 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe nicht in die in dieser Bestimmung vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit fällt, auch wenn diese Klage deshalb erhoben wurde, weil die Frist verstrichen war, innerhalb deren die Herausgabe der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechtsgrundlos überwiesenen Beträge im Rahmen eben dieses Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden kann.
2. Art 5 Nr 3 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe nicht in die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit fällt.
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- EuGH, 09.12.2021, Rs C-242/20, HRVATSKE ŠUME d.o.o., Zagreb, als Rechtsnachfolgerin der HRVATSKE ŠUME javno poduzeće za gospodarenje šumama i šumskim zemljištima u Republici Hrvatskoj p.o., Zagreb/BP Europa SE; Visoki trgovački sud [Hohes Handelsgericht,
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/18
- Art 5 Nr 3 und Art 22 Nr 5 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
1. Art 22 Nr 5 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe nicht in die in dieser Bestimmung vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit fällt, auch wenn diese Klage deshalb erhoben wurde, weil die Frist verstrichen war, innerhalb deren die Herausgabe der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechtsgrundlos überwiesenen Beträge im Rahmen eben dieses Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden kann.
2. Art 5 Nr 3 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe nicht in die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit fällt.
- EuGH, 09.12.2021, Rs C-242/20, HRVATSKE ŠUME d.o.o., Zagreb, als Rechtsnachfolgerin der HRVATSKE ŠUME javno poduzeće za gospodarenje šumama i šumskim zemljištima u Republici Hrvatskoj p.o., Zagreb/BP Europa SE; Visoki trgovački sud [Hohes Handelsgericht,
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/18
- Art 5 Nr 3 und Art 22 Nr 5 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen