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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Verfahrensunterbrechen nach § 7 IO aufgrund von Konkurseröffnung in der Schweiz.

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Art 18 EUInsVO; §§ 7, 221, 222, 240 IO. Voraussetzung für eine Unterbrechung nach § 7 IO ist, dass das ausländische Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist. Dafür ist kein besonderes Verfahren vorgesehen, sondern die Anerkennung erfolgt ipso iure und ist als Vorfrage zu beurteilen. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar, sodass ein Schweizer Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 22.04.2022, 8 Ob 21/22d
  • oeba-Slg 2022/2866

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