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Verfahrensunterbrechung nach § 7 IO aufgrund eines Schweizer Konkursverfahrens

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Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist. Daraus folgt wiederum, dass (hier: in Ansehung der Erstbeklagten) eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO eingetreten ist. Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich nach § 7 Abs 1 IO auf Streitgenossen des Schuldners nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden.

  • OGH, 22.04.2022, 8 Ob 21/22d
  • § 240 IO
  • § 11 ZPO
  • OLG Wien, 25.02.2020, 5 R 135/19p
  • § 7 IO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • HG Wien, 09.09.2019, 581 Cg 14/17p
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 671
  • § 231 IO
  • Art 18 EuInsVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 14 ZPO
  • Arbeitsrecht

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