Verfall von Vermögenswerten bei an der Tat unbeteiligten Personen
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 5
- Aufsatz, 4056 Wörter
- Seiten 381 -386
- https://doi.org/10.33196/jst201805038101
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Ein Verfall kann nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt. Das Gesetz knüpft nur an den Vermögenswert an, der alleine die in § 20 Abs 1 StGB normierten Voraussetzungen erfüllen muss.
Hat der Dritte den Vermögenswert (wenn auch unmittelbar) durch mit Strafe bedrohtes Verhalten des Täters erlangt, weist dieser die vom Gesetz geforderten Eigenschaften auf, ohne dass es darauf ankäme, dass der unmittelbare Täter selbst keinen Vermögensvorteil lukriert oder sein Vermögen durch die inkriminierte Tat sogar (wie in casu im Fall des § 156 Abs 1 StGB) verringert hat (hier: Verfall von im Eigentum der Geschenknehmerin stehenden Liegenschaftsanteilen, die der Täter durch Schenkung an sie beiseite geschafft und so die Befriedigung seiner Gläubiger oder eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hatte).
- Stiebellehner, Kathrin
- § 20 StGB
- Verfall
- § 115 Abs 1 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Billigkeitserwägungen
- Dritteinziehung
- Konfiskation
- JST 2018, 381
- § 20a StGB
- § 19a StGB
- Bruttoprinzip
- § 156 StGB
- unbeteiligte Personen
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