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Verfallsklauseln widersprechen weder dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz noch müssen sie die Geltendmachung auch ohne Gehaltsabrechnung bekannter Forderungen hindern

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1729 Wörter, Seiten 223-225

30,00 €

inkl MwSt

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Auch bei unabdingbaren Ansprüchen kann eine kürzere als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart werden, wenn die Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des nötigen Aufwands nicht übermäßig erschwert wird.

Nach Punkt 6 lit c KollV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe verfallen Gehaltsansprüche, wenn sie nicht vier Monate nach Fälligkeit vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Das Fehlen einer Gehaltsabrechnung führt jedenfalls dann zu keiner Vereitelung oder Erschwerung der rechtzeitigen Geltendmachung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter, wenn eine Geltendmachung der Gehälter dem Grunde nach innerhalb von vier Monaten möglich, zumutbar und letztlich für einen typischen Angestellten in der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erwarten ist.

Daran hat auch das LSD-BG (bis 31.12.2016 § 7i Abs 3 AVRAG) nichts geändert. Der Straftatbestand der Entgeltvorenthaltung wird bereits mit dem ungenutzten Verstreichen des Fälligkeitstermins verwirklicht. Das LSD-BG sieht auch keine Befreiung bei Verjährung oder Verfall des vorenthaltenen Entgelts vor.

  • § 1486 ABGB
  • § 879 ABGB
  • OLG Graz, 17.08.2017, 7 Rs 24/17d
  • OGH, 26.01.2018, 8 ObS 9/17g
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 29 LSD-BG
  • Punkt 6 KollV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
  • LG Leoben, 05.04.2017, 21 Cgs 162/16w
  • WBl-Slg 2018/63
  • § 1 Abs 2 IESG

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