Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe teilweise erfolgreich
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 4
- Judikatur, 1830 Wörter
- Seiten 174 -177
- https://doi.org/10.33196/nr202402017401
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Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 2021 – 8 D 1302/21 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2022 – 8 D 1302/21 – wird damit gegenstandslos.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde befasste sich das BVerfG mit der Versagung von Prozesskostenhilfe betreffend einen Verwaltungsrechtsstreit über einen Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Standardmaßnahmen. Das Gericht stellte fest, dass im konkreten Fall die Anforderungen an die notwendigen Erfolgsaussichten der Klage überspannt worden waren.
- Arling, Helen
- BVerfG, 30.10.2023, 1 BvR 687/22
- NR 2024, 174
- Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 19 Abs 4 GG
- Durchsuchung
- Polizeirecht
- Art 103 Abs 1 GG
- Prozesskostenhilfe
- Nachhaltigkeitsrecht
- Verwaltungsrecht
- § 166 VwGO in Verbindung mit 114 Abs 1 S 1 ZPO
- Rechtsschutzgleichheit
- Identitätsfeststellung
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