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Verfassungskonformität des Vorzugsstimmensystems der NÖ Landtagswahlordnung 1992

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 136
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4698 Wörter, Seiten 384-389

30,00 €

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Keine Stattgabe der Anfechtung der NÖ Landtagswahl vom 03. 03. 2013 durch die wahlwerbende Partei „Die Grünen“; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 78 Abs 3 NÖ Landtagswahlordnung 1992, wonach eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber derselben Parteiliste als gültige Stimme für diese Partei gilt, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde. Dadurch wird nicht in die Liste der wahlwerbenden Partei als Gesamtheit der kandidierenden Personen eingegriffen, sondern eine Regelung getroffen, welcher wahlwerbenden Partei eine Stimme zuzuzählen ist, wenn eine Vorzugsstimme vergeben und gleichzeitig eine andere wahlwerbende Partei gewählt wird. Die Regelung der Gültigkeit eines Stimmzettels, auf dem sowohl eine Partei angekreuzt als auch ein Bewerber einer anderen Wahlpartei bezeichnet ist, liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des jeweiligen Gesetzgebers. Der Wähler wird durch § 78 Abs 3 NÖ Landtagswahlordnung 1992 auch nicht in der Freiheit seiner Wahl beeinträchtigt; die Grenze zur Umdeutung des Wählerwillens wird nicht überschritten.

  • Art 26 Abs 1 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 141 Abs 1 lit a B-VG
  • VfGH, 03.12.2013, W I 2/2013
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 78 Abs 3 NÖ Landtagswahlordnung
  • JBL 2014, 384
  • Art 95 Abs 2 B-VG
  • Arbeitsrecht
  • Art 117 Abs 2 B-VG

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