Verfassungsvergleichung durch den vertragsgebenden und -ändernden Rechtsetzer der Europäischen Union
- Originalsprache: Deutsch
- JRPBand 21
- Schwerpunkt: Verfassungsvergleichung und Gesetzgebung, 8483 Wörter
- Seiten 40 -51
- https://doi.org/10.33196/jrp201301004001
30,00 €
inkl MwSt
Solange der vertragsgebende und -ändernde Rechtsetzer der Europäischen Union keinen Staatsgründungswillen fasst, muss im Hinblick auf zentrale Strukturfragen des Staatenverbundes grundsätzlich das Vertragsrecht internationaler oder supranationaler Organisationen Maßstab seiner Rechtsetzung bleiben. Zur näheren Ausgestaltung der „Verfassung“ des Staatenverbundes kann er aber ergänzend das materielle Verfassungsrecht von (Mitglied)Staaten heranziehen; es darf nur nicht allein den Maßstab der Rechtsetzung bilden. Gegenstand der Rechts- und Verfassungsvergleichung durch den vertragsgebenden und -ändernden Rechtsetzer der Europäischen Union sind daher zum einen völkerrechtliche Gründungsverträge internationaler oder supranationaler Organisationen, zum anderen Verfassungen von Staaten, insbesondere von Mitgliedstaaten.
- Kröll, Thomas
- Vergleichsgegenstand.
- Art 289 AEUV
- Art 288 AEUV
- Verfassungsprinzipien, gemeineuropäische
- Art IV-443, 447 EVV
- Verfassungsvergleichung
- Regierungskonferenz
- JRP 2013, 40
- Art 313 EGV
- Art 2247 EWGV
- Konvent
- Art 247 EGV
- Art 48, 52 EUV-Nizza
- Mandat
- Rechtsetzer der EU, vertragsgebender und -ändernder
- Staatsgründungswillen
- Art 263 AEUV
- Herrn der Verträge
- Art 357 AEUV
- Art 236 EWGV
- Art F, N, R EUV-Maastricht
- Rechtsvergleichung
- Rechtstheorie, -geschichte
- Art 48, 52 EUV-Amsterdam
- Art 354 AEUV
- Art 2, 7, 48, 54 EUV-Lissabon
- Primärrechtsetzer der EU, ordentlicher
Weitere Artikel aus diesem Heft