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Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO

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Aufhebung der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO idF BGBl I 195/2013 (Bestimmung betreffend den Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren): Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen ist abhängig von der angewendeten Rechtsgrundlage; diese ist für einen Einspruch nach der StPO oder eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht (insbesondere im Bereich „doppelfunktionaler“ Ermittlungshandlungen) für den Rechtsschutzsuchenden nicht eindeutig erkennbar.

Das Recht des Betroffenen, von der Behörde Auskunft über die Rechtsgrundlage des Aktes zu verlangen, ist nicht ausreichend: Diese Information kann falsch sein, zu spät erfolgen oder die Grundlage im Einzelfall für die Behörde selbst unklar sein, was jeweils zu Lasten des Rechtsschutzwerbers ausschlägt.

Der Umstand, dass der Rechtsschutzsuchende regelmäßig Gefahr läuft, sein Begehren bei der unzuständigen Behörde anhängig zu machen, verstößt gegen Art 83 Abs 2 (iVm Art 18) B-VG, weil es dem Rechtsschutzsuchenden objektiv verunmöglicht wird, die korrekte Abgrenzung zwischen zwei aus seiner Sicht konkurrierenden Rechtsschutzzuständigkeiten vorzunehmen.

  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • § 7 VwGVG
  • Art 18 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2015, 644
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 88 SPG
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
  • § 106 Abs 1 StPO
  • Arbeitsrecht
  • VfGH, 30.06.2015, G 233/2014 ua

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