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Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 3197 Wörter
- Seiten 234-237
- https://doi.org/10.33196/jbl201504023402
30,00 €
inkl MwStAufhebung der Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB idF BGBl I 15/2013. Die Regelung über das Erfordernis eines Mindestaltersabstands von sechzehn Jahren zwischen Wahleltern und Wahlkind verstößt im Hinblick auf eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die ausnahmslose und generelle Anordnung des Altersabstands ohne die Möglichkeit einer Unterschreitung in bestimmten Fällen gegen das BVG über die Rechte von Kindern.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2015, 234
- § 193 Abs 2 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- VfGH, 11.12.2014, G 18/2014
- Art 1 und 7 BVG über die Rechte von Kindern
- Arbeitsrecht
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