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Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 S 3 StPO
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 6665 Wörter
- Seiten 434-440
- https://doi.org/10.33196/jbl201507043401
30,00 €
inkl MwStVerfassungswidrigkeit der Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 S 3 StPO 1975 idF BGBl I 19/2004: Die Regelung über die einem Angeklagten im Hauptverfahren verwehrte Möglichkeit der Ablehnung eines im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen als befangen verstößt gegen das Gebot der Waffengleichheit. Weder das dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bzw dem Angeklagten im Hauptverfahren eingeräumte Recht, gegen den Sachverständigen Einwendungen zu erheben, noch das Recht auf dessen Befragung in der Hauptverhandlung mit Unterstützung eines privaten Experten sind geeignet, dem Angeklagten eine Position zu verschaffen, die dem Grundsatz der Waffengleichheit entspricht.
Kein genereller Ausschluss eines Sachverständigen allein aus dem Grund, dass er bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde – das Gericht hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des § 47 Abs 1 Z 3 iVm § 126 Abs 4 S 1 StPO zu beurteilen.
- Schmoller, Kurt
- VfGH, 10.03.2015, G 180/2014 ua
- JBL 2015, 434
- Öffentliches Recht
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 126 Abs 4 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- Art 6 Abs 3 lit d EMRK
- Arbeitsrecht
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