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Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit der Bezirksgerichte zur Entscheidung über die Absonderung kranker Personen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 6068 Wörter
- Seiten 20-26
- https://doi.org/10.33196/jbl202201002001
30,00 €
inkl MwStNach dem EpidemieG 1950 können Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit erkrankt sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden. Die Bestimmung in § 7 Abs 1a S 2 EpidemieG 1950, der zufolge die angehaltene Person beim zuständigen BG die Überprüfung der Zulässigkeit der Anhaltung und die Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen kann, verstößt gegen das Legalitätsprinzip:
Diese Regelung lässt angesichts des pauschalen Verweises nicht mit der für die Festlegung von Behördenzuständigkeiten erforderlichen Deutlichkeit erkennen, worin der Prüfungsgegenstand des BG – und damit dessen Zuständigkeit – genau liegen soll. Insbesondere ist unklar, ob sich die Prüfung des BG auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen hat und gegebenenfalls, in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des BG zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der VwG steht.
- Ganglbauer, Theresa
- § 18 Tuberkulosegesetz
- § 17 Tuberkulosegesetz
- Öffentliches Recht
- § 14 Tuberkulosegesetz
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 19 Tuberkulosegesetz
- JBL 2022, 20
- Europa- und Völkerrecht
- § 7 Abs 1a EpidemieG
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 20 Tuberkulosegesetz
- VfGH, 10.03.2021, G 380/2020, ua
- Arbeitsrecht