


Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen naturschutzrechtliche Bewilligungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 12
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 3990 Wörter, Seiten 141-147
20,00 €
inkl MwSt




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Der rechtsstaatliche Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes bedeutet nicht, dass eine Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung haben müsste (wie dies in § 13 Abs 1 VwGVG vorgesehen ist). Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist vielmehr auch dann entsprochen, wenn einer Bescheidbeschwerde lediglich auf Antrag und nach Abwägung aller berührten Interessen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.
Die in diesem Sinn von § 13 VwGVG abweichende Regelung des § 43a Oö NSchG ist jedoch schon im Hinblick auf Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen nicht „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ iSd Art 136 Abs 2 B-VG. Die allgemeine Regelung des § 13 VwGVG trägt nämlich nicht nur (in Abs 1) dem Umstand Rechnung, dass die sofortige Umsetzung eines bewilligten Vorhabens zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzrechts führen kann, sondern sie ermöglicht es (in Abs 2) der Behörde oder dem Verwaltungsgericht auch, diese Schutzinteressen gegen die mit dem bewilligten Vorhaben verfolgten privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen.
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- VfGH, 03.12.2024, G 10/2024
- ZVG-Slg 2025/18
- § 13 VwGVG
- Art 136 Abs 2 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 43a Oö NSchG
Der rechtsstaatliche Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes bedeutet nicht, dass eine Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung haben müsste (wie dies in § 13 Abs 1 VwGVG vorgesehen ist). Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist vielmehr auch dann entsprochen, wenn einer Bescheidbeschwerde lediglich auf Antrag und nach Abwägung aller berührten Interessen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.
Die in diesem Sinn von § 13 VwGVG abweichende Regelung des § 43a Oö NSchG ist jedoch schon im Hinblick auf Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen nicht „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ iSd Art 136 Abs 2 B-VG. Die allgemeine Regelung des § 13 VwGVG trägt nämlich nicht nur (in Abs 1) dem Umstand Rechnung, dass die sofortige Umsetzung eines bewilligten Vorhabens zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzrechts führen kann, sondern sie ermöglicht es (in Abs 2) der Behörde oder dem Verwaltungsgericht auch, diese Schutzinteressen gegen die mit dem bewilligten Vorhaben verfolgten privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen.
- VfGH, 03.12.2024, G 10/2024
- ZVG-Slg 2025/18
- § 13 VwGVG
- Art 136 Abs 2 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 43a Oö NSchG