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Juristische Blätter

Heft 9, September 2014, Band 136

Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des TKG 2003, der StPO und des SPG über die Speicherung von Daten auf Vorrat und deren Verwendung („Beauskunftung“) durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden

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Zurückweisung des Antrages der Krnt Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des TKG 2003 betreffend die Vorratsdatenspeicherung; zu enger Anfechtungsumfang.

Zulässige Individualanträge: Die rechtliche Betroffenheit der Antragsteller ist dadurch gegeben, dass die angefochtene Bestimmung des § 102a TKG 2003 ihrem Inhalt und Zweck nach von einer solchen Wirkung auf die Antragsteller als „Benutzer“ von öffentlichen Kommunikationsdiensten ist, dass damit in deren Rechtssphäre eingegriffen wird; kein zumutbarer anderer Weg (etwa Erwirkung von Feststellungsbescheiden oder Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nach dem DSG 2000).

Aufhebung des § 134 Z 2a und des § 135 Abs 2a StPO, von Wortfolgen des § 53 Abs 3a Z 3 und des § 53 Abs 3b SPG und des § 102a TKG 2003: Nach Nichtigerklärung der Vorratsdatenspeicherungs-RL durch den EuGH sind § 1 DSG 2000 und Art 8 EMRK jedenfalls wieder uneingeschränkt Maßstab im Gesetzesprüfungsverfahren. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Verknüpfung mit anderen Informationen besteht an den betroffenen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse iS des § 1 Abs 1 DSG 2000. Unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz sowie in das Recht auf Privat- und Familienleben durch die gemäß § 102a Abs 1 TKG 2003 auferlegte Pflicht zur Speicherung der Daten auf Vorrat und die „Beauskunftung“ durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden: Angesichts der „Streubreite“ des Eingriffs, des Kreises und der Art der betroffenen Daten und der daraus folgenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber durch geeignete Regelungen sicherstellt, dass diese Daten nur bei Vorliegen eines vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesses im Einzelfall für Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemacht werden und dies einer richterlichen Kontrolle unterliegt. Durch die aufgehobenen Regelungen, die im Hinblick auf die Beauskunftung von Vorratsdaten auf die Aufklärung von Straftaten abstellen, die mit einem bestimmten Strafmaß bedroht sind, ist jedoch nicht sichergestellt, dass Auskunftsersuchen nur bei Delikten zulässig sind, für die entweder schwere Strafen drohen oder für deren Aufklärung die Verwendung der auf Vorrat gespeicherten Daten wegen der Art der Tatbegehung in besonderem Maße notwendig ist. Ungeachtet des Vorbehalts der gerichtlichen Bewilligung der Auskunft (StPO) und der Befassung des Rechtsschutzbeauftragten und seines Beschwerderechts daher keine Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung. Es sind zwar einzelne Bestimmungen zur Datensicherheit bzw zur Protokollierung des Zugriffs auf Vorratsdaten und Verwaltungsstrafbestimmgen vorgesehen, jedoch keine, die eine missbräuchliche Verwendung von Vorratsdaten durch die zur Speicherung verpflichteten Anbieter unter Strafe stellen. Überdies verliert die Verpflichtung zur Speicherung nach dem TKG 2003 durch die Aufhebung der Bestimmungen der StPO und des SPG über die „Beauskunftung“ ihren – ausdrücklich festgelegten – Zweck zur Gänze; eine Speicherung auf Vorrat ohne konkreten Zweck – auch nur für einen kurzen Zeitraum – ist jedoch jedenfalls verfassungswidrig. Die Regelungen über die Löschung von Daten sind nicht in einer Weise bestimmt, die dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung iS von § 1 Abs 2 DSG 2000 entsprechen (insbesondere ist unklar, ob die Daten unwiderruflich zu löschen sind). Aufhebung weiterer Bestimmungen des TKG 2003 wegen untrennbaren Zusammenhanges.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des § 1 Abs 4 Z 7 TKG 2003 (Hinweis auf Umsetzung der RL) mangels Darlegung des behaupteten untrennbaren Zusammenhanges sowie des Antrages auf Aufhebung des – in der angefochtenen Fassung bereits außer Kraft getretenen – § 102c Abs 1, 4, und 5 TKG 2003.

  • § 99 TKG
  • § 135 StPO
  • § 53 SPG
  • § 102c TKG
  • § 93 TKG
  • § 94 TKG
  • Öffentliches Recht
  • § 98 TKG
  • JBL 2014, 578
  • VfGH, 27.06.2014, G 47/2012 ua
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 8 EMRK
  • § 102b TKG
  • § 1 DSG
  • § 134 StPO
  • § 92 TKG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 102a TKG
  • § 109 TKG
  • Arbeitsrecht

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