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Verfassungswidrigkeit von Wortfolgen des § 62a VfGG (Antragsbefugnis)

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Die in § 62a VfGG normierte Beschränkung der Antragsbefugnis für einen Parteiantrag auf Gesetzesprüfung auf die ein Rechtsmittel ergreifende Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist verfassungswidrig.

Es hängt von der Interpretation des Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG ab, inwieweit es auf eine Beschwer in einem vor den ordentlichen Gerichten anhängigen Anlassverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrages überhaupt ankommt. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien ist auch der in erster Instanz (vollständig) obsiegenden Partei (im Falle eines Rechtsmittelverfahrens Prozessgegner) vom Gesetzgeber die Möglichkeit einer Antragstellung einzuräumen. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, wonach Voraussetzung eines Gesetzesprüfungsantrages die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist – sodass diese nicht rechtskräftig geworden ist –, sofern man die Begriffe „Rechtssache“ und „in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“ ebenso wie in Art 144 B-VG als mögliche Rechtsverletzung im Verfahren insgesamt versteht, also auch jener Partei, die „auf Grund des Rechtsmittels negativ betroffen sein kann“.

Die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle ist im Hinblick darauf, dass der verbleibende Teil des § 62a VfGG einer verfassungskonformen Vollziehung zugänglich ist, nicht erforderlich.

  • Öffentliches Recht
  • Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
  • JBL 2016, 571
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 62a VfGG
  • Allgemeines Privatrecht
  • VfGH, 02.07.2016, G 95/2016
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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