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§ 31 Abs 1 VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist gem § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach der Rsp des VwGH gilt eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfolgungshandlung gem § 32 Abs 2 VStG. Dabei ist es zur Wahrung der Verfolgungsverjährung ausreichend, wenn die Behörde eine solche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt.

Weiters hat der VwGH zu dem im hg Beschwerdeverfahren Zl 2008/09/0285 erstatteten Vorbringen, § 32 Abs 3 erster Satz VStG sei verfassungswidrig, weil gem Art 6 Abs 3 lit a EMRK jeder Angeklagte das Recht habe, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden, bereits ausgesprochen, dass mit einer Verfolgungshandlung lediglich der Wille der Behörde nach außen trete, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat (etwa durch Übergabe an die Post). Die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung jedoch nicht erforderlich. So gilt als Verfolgungshandlung zB auch die Vernehmung eines Zeugen, oder ein innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen. Aus diesem Grund erachtete der VwGH § 32 Abs 3 erster Satz VStG nicht als verfassungswidrig.

Wesentlich ist daher, dass es gem § 32 Abs 2 VStG für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung ausdrücklich nicht darauf ankommt, dass die Amtshandlung ihr Ziel erreicht oder dass der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt.

  • WBl-Slg 2021/85
  • § 31 Abs 1 VStG
  • § 32 Abs 2 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 07.01.2021, Ra 2020/17/0021

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