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Müller, Bernhard

Vergabe von COVID-19-Teststraßen

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Der erhöhte Bedarf an COVID-19-Tests im Februar 2021 war unvorhersehbar. Deshalb war die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit zu einer Teilnehmerin zulässig.

Die Dringlichkeit schließt es bei einem solchen Verfahren ohne Bekanntmachung aus, mehrere Teilnehmer zu beteiligen.

Das Verwaltungsgericht hat ausschließlich die Kompetenz zu prüfen, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erfolgte. Es hat keine Zuständigkeit zur Feststellung, ob in diesem Verfahren mehrere Teilnehmer hätten zur Angebotsangabe aufgefordert werden müssen, wenn bekannt war, dass es mehr ein einen geeigneten Bieter gibt.

Das Land Vorarlberg entschied sich anders als der Bund Anfang 2021 gegen Massentests und für Teststraßen. Dazu wurde ein Überbrückungsauftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einer Teilnehmerin an das Rote Kreuz vergeben. Diese Auftragsvergabe wurde vom Mitbewerb mit einem Feststellungs- und einem Antrag auf Nichtigerklärung des Leistungsvertrags bekämpft. Darin wurde insbesondere die Dringlichkeit und die Unvorhersehbarkeit bestritten.

  • Müller, Bernhard
  • COVID-19-Tests
  • Dringlichkeit
  • Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung mit einem Teilnehmer
  • § 4 Abs 3 lit b Vlbg Vergabenachprüfungsgesetz
  • Leitlinien der EU-Kommission „zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation“
  • § 37 Abs 1 Z 4 BVergG
  • COVID-19-Pandemie
  • Überbrückungsauftrag
  • RPA 2021, 344
  • Beschaffung in der Krise
  • LVwG Vorarlberg, 21.07.2021, LVwG-314-1/2021-S1, „COVID-19-Teststraßen“
  • Vergaberecht
  • Unvorhersehbarkeit

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