Vergaben unter Bedachtnahme sozialpolitischer Zielsetzungen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 4807 Wörter
- Seiten 50 -57
- https://doi.org/10.33196/rpa202201005001
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Gemäß Art 20 Abs 1 RL 2014/24/EU (vgl § 23 BVergG 2018) und Art 24 RL 2014/23/EU (vgl § 16 BVergGKonz 2018) kann ein öffentlicher Auftraggeber im Zuge seiner Vergabeverfahren vorsehen, dass ausschließlich geschützte Werkstätten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder dass die vertragliche Durchführung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat, wobei mindestens 30 % der Arbeitnehmer des die Konzession durchführenden Unternehmens Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer sein müssen.
Vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit ist es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, über die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen hinaus zusätzliche Voraussetzungen zu verlangen.
- Reisinger, Stefan
- Ullreich, Stefan Mathias
- Theiner, Markus
- Konzession
- Trafiken
- BVergG
- integrative Betriebe
- Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen
- soziale und berufliche Integration
- BVergGKonz
- TabMG
- RPA 2022, 50
- mündliche Verhandlung
- Monopol
- Vergaberecht
- sozialpolitische Zielsetzungen
- EuGH, 06.10.2021, C-598/19, „Conacee – integrative Betriebe“
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