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Vergaberecht: Fakultative Ausschlussgründe – Vom Wirtschaftsteilnehmer zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines fakultativen Ausschlussgrundes ergriffene Maßnahmen – Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmer...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 4030 Wörter
- Seiten 100-104
- https://doi.org/10.33196/wbl202102010001
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inkl MwStArt 57 Abs 6 der RL 2014/24/EU in der durch die Delegierte VO (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, bei der Einreichung seines Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ergriffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen, um seine Zuverlässigkeit trotz des Umstands darzulegen, dass bei ihm ein in Art 57 Abs 4 dieser RL in der durch die Delegierte VO 2015/2170 geänderten Fassung genannter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Auftragsunterlagen ergibt. Dagegen steht Art 57 Abs 6 der RL in der durch die Delegierte VO 2015/2170 geänderten Fassung einer solchen Verpflichtung dann nicht entgegen, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften klar, genau und eindeutig vorgesehen ist und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die Auftragsunterlagen zur Kenntnis gebracht wird.
Art 57 Abs 6 der RL 2014/24 in der durch die Delegierte VO 2015/2170 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet.
- EuGH, 14.01.2021, Rs C-387/19, RTS infra BVBA, Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel BVBA/Vlaams Gewest; Raad van State [Staatsrat, Belgien]
- Art 57 Abs 4, 6 und 7 der RL 2014/24/EU des EP und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/20
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