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Vergaberecht: Keine „Kontrolle wie über eigene Dienststellen“ wenn Auftragnehmer gemeinnützige Vereinigung mit auch privaten Mitgliedern ohne Gewinnerzielungsabsicht ist
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 2920 Wörter
- Seiten 392-396
- https://doi.org/10.33196/wbl201407039201
30,00 €
inkl MwStDie Voraussetzung der „Kontrolle wie über eigene Dienststellen“, die von der Rsp des Gerichtshofs aufgestellt worden ist, damit die Erteilung eines öffentlichen Auftrags als „In-House“-Geschäft gelten kann, ist nicht erfüllt und die RL 2004/18/EG daher anwendbar, wenn der Auftragnehmer eine gemeinnützige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, zu deren Mitgliedern bei der Erteilung dieses Auftrags nicht nur Einrichtungen des öffentlichen Sektors, sondern auch private Sozialträger, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, zählen.
- WBl-Slg 2014/131
- RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge:
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 19.06.2014, Rs C-574/12, (Centro Hospitalar de Setúbal EPE, Serviço de Utilização Comum dos Hospitais [SUCH]/Eurest [Portugal] – Sociedade Europeia de Restaurantes Lda; Supremo Tribunal Administrativo [Portugal])
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