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Vergaberecht: Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors – Begriff der Zusammenarbeit

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Art 12 Abs 4 lit a der RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass nicht von einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern ausgegangen werden kann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, der in seinem Gebiet für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich ist, diese Aufgabe, die nach dem nationalen Recht allein ihm obliegt und für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der in seinem Gebiet ebenfalls für diese im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich ist, damit beauftragt, gegen Entgelt einen der notwendigen Arbeitsgänge auszuführen.

  • EuGH, 04.06.2020, Rs C-429/19, Remondis GmbH/Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel, Beteiligter: Landkreis Neuwied; Oberlandesgericht Koblenz [Deutschland]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/141
  • Art 12 Abs 4 lit a der RL 2014/24/EU des EP und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG

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