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Vergaberecht: Österreichische Regelung zur Erhebung einer Klage auf Schadenersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes verstößt gegen Grundsatz der Effektivität und Äquivalenz:

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Das Recht der EU, insb der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag zu laufen beginnt – und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller von der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers Kenntnis haben konnte.

  • EuGH, 26.11.2015, Rs C-166/14, (MedEval – Qualitäts-, Leistungs- und Struktur-Evaluierung im Gesundheitswesen GmbH, Beteiligte: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Pharmaz
  • RL 89/665/ EWG
  • Grundsatz der Effektivität und Äquivalenz
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/22

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