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Vergaberecht: Rechtskräftige nationalgerichtliche Entscheidung – Tragweite der Rechtskraftwirkung im Fall einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren Situation

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Art 1 lit a der RL 93/37/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der die Errichtung eines Bauwerks, das den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen genügt, zum Hauptgegenstand hat, einen öffentlichen Bauauftrag darstellt und daher nicht unter den Ausschluss in Art 1 lit a Ziff iii der RL 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge fällt, auch wenn er eine Verpflichtung enthält, das betreffende Bauwerk zu vermieten.

Sofern ein nationales Gericht wie das vorlegende, das letztinstanzlich entschieden hat, ohne dass der Gerichtshof der EU zuvor nach Art 267 AEUV mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst wurde, nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften hierzu befugt ist, muss es seine rechtskräftig gewordene E, die zu einer mit den Vorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge unvereinbaren Situation geführt hat, entweder ergänzen oder rückgängig machen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung dieser Vorschriften Rechnung zu tragen.

  • WBl-Slg 2014/212
  • Art 267 AEUV
  • Art 1 lit a der RL 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 10.07.2014, Rs C-213/13, (Impresa Pizzarotti & C SpA/Comune di Bari, Giunta comunale di Bari, Consiglio comunale di Bari, Beteiligte: Complesso Residenziale Bari 2 Srl, Commissione di manutenzione della Corte d’appello di Bari, Giuseppe Albenzio als

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