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Vergaberecht: Zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Vorzeitige Beendigung eines früheren Auftrags wegen teilweiser Unterauftragsvergabe

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Art 57 Abs 4 lit g der RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die Vergabe eines Unterauftrags für einen Teil der Arbeiten im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags durch einen Wirtschaftsteilnehmer, die ohne Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde und zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags führte, iS dieser Bestimmung einen erheblichen oder dauerhaften Mangel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen dieses Auftrags darstellt und daher den Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren rechtfertigt, wenn der dieses spätere Vergabeverfahren organisierende öffentliche Auftraggeber, nachdem er selbst die Integrität und Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, dessen vorheriger öffentlicher Auftrag vorzeitig beendet wurde, bewertet hat, der Auffassung ist, dass eine solche Unterauftragsvergabe das Vertrauensverhältnis zu diesem Wirtschaftsteilnehmer zerstört. Bevor er einen solchen Ausschluss ausspricht, muss der öffentliche Auftraggeber dem Wirtschaftsteilnehmer jedoch gem Art 57 Abs 6 iVm dem 102. Erwägungsgrund der genannten RL die Möglichkeit geben, die Abhilfemaßnahmen zu benennen, die er infolge der vorzeitigen Beendigung des früheren öffentlichen Auftrags ergriffen hat.

  • Art 57 Abs 4 lit g der RL 2014/24/EU des EP und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/3
  • EuGH, 03.10.2019, Rs C-267/18, (Delta Antrepriză de Construct‚ii s˛i Montaj 93 SA/Compania Nat‚ională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA; Curtea de Apel Bucures˛ti [Berufungsgericht Bukarest, Rumänien])

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