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Vergaberecht: Zur Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung am Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

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1. Art 1 lit c der RL 92/50/EWG steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wegen ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ausschließen, wenn und soweit dieser Einrichtung gestattet ist, sich im Einklang mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen auf dem Markt zu betätigen.

2. Die Bestimmungen der RL 92/50 und insb die allgemeinen Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, die dieser RL zugrunde liegen, sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die an einer Ausschreibung teilnimmt, erlauben, ein Angebot abzugeben, das wegen der öffentlichen Mittel, die diese Einrichtung erhält, keinem Wettbewerb ausgesetzt ist. Bei der Prüfung gem Art 37 dieser RL, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann jedoch der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen, eine öffentliche Finanzierung berücksichtigen, die eine solche Einrichtung enthält.

  • EuGH, 18.12.2014, Rs C-568/13, (Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze/Data Medical Service Srl, Beteiligte: Regione Lombardia, Bio-Development Srl; Consiglio di Stato [Italien])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • RL 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
  • WBl-Slg 2015/66

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