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Vergaberechtliche Ausschlussfrist und Unionsrecht
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 1378 Wörter
- Seiten 470-471
- https://doi.org/10.33196/wbl201608047001
30,00 €
inkl MwStEs brächte einen Eingriff der Vollziehung in den der Gesetzgebung vorbehaltenen Bereich der rechtspolitischen Gestaltung mit sich, würde man die Verdrängung von nationalem Recht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht so verstehen, dass es der Vollziehung offen stünde, nach Belieben eine der mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung zu bringen. Daher darf im Wege der Verdrängung nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt.
Ausgehend davon wird durch eine Verdrängung der in § 332 Abs 3 BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge in das System des Bundesvergabegesetzes 2006 weniger eingegriffen als durch eine Verdrängung der – die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten betreffende – Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen des § 341 Abs 2 BVergG 2006.
- § 341 Abs 2 BVergG
- WBl-Slg 2016/158
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 16.03.2016, 2015/04/0004
- § 332 Abs 3 BVergG
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