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Vergaberechtliche Nachprüfung: Antragslegitimation
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2422 Wörter
- Seiten 352-355
- https://doi.org/10.33196/wbl201806035201
30,00 €
inkl MwStNach der ständigen Judikatur kommt einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre (aber nicht ausgeschieden wurde), keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zu, wenn er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinn des § 163 Abs 1 BVergG entstehen bzw drohen kann. Der drohende Schaden kann allerdings auch im – wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung – frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens liegen.
Bei dem Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, handelt es sich um eine Art von Eventualantrag, über den nur dann abgesprochen werden kann, wenn die Feststellung getroffen wurde, dass der Zuschlag nicht dem Best- oder Billigstbieter erteilt wurde; der Antrag ist akzessorisch.
- Art 1 Abs 1 Unterabs 3 und Abs 3 RL 89/665
- WBl-Slg 2018/113
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 29.01.2018, Ra 2016/04/0086Ra 2016/04/0087
- § 39 Abs 4 WVRG
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