


Vergaberechtliche Nachprüfung: Beschwerdeergänzung und Kostenersatz
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 187 Wörter, Seiten 415-416
30,00 €
inkl MwSt




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Die Vergabekontrollbehörde hat auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen, wenn sich der genannte Einwand innerhalb des geltend gemachten Beschwerdepunktes bewegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorbringen selbst weder einen neuen Nachprüfungsantrag in Hinblick auf die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung darstellt, noch über den fristgerecht erhobenen Anfechtungsantrag hinausgeht.
Gemäß § 47 Abs 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem Verwaltungsverfahren gehandelt hat, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Bei der vergaberechtlichen Nachprüfung liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber des VwGG nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff leg cit absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Beschwerdesache gehandelt hat. Danach ist entscheidend, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen der vergaberechtlichen Nachprüfung in einer Angelegenheit tätig wurde, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes oder der Länder fällt.
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- VwGH, 29.01.2018, Ra 2016/04/0005
- § 47 Abs 5 VwGG
- § 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/134
- § 12 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
Die Vergabekontrollbehörde hat auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen, wenn sich der genannte Einwand innerhalb des geltend gemachten Beschwerdepunktes bewegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorbringen selbst weder einen neuen Nachprüfungsantrag in Hinblick auf die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung darstellt, noch über den fristgerecht erhobenen Anfechtungsantrag hinausgeht.
Gemäß § 47 Abs 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem Verwaltungsverfahren gehandelt hat, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Bei der vergaberechtlichen Nachprüfung liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber des VwGG nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff leg cit absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Beschwerdesache gehandelt hat. Danach ist entscheidend, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen der vergaberechtlichen Nachprüfung in einer Angelegenheit tätig wurde, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes oder der Länder fällt.
- VwGH, 29.01.2018, Ra 2016/04/0005
- § 47 Abs 5 VwGG
- § 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/134
- § 12 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz