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Vergütungsanspruch bei Konkurrenz von Verordnungen nach EpiG und COVID-19-MG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 1838 Wörter
- Seiten 178-180
- https://doi.org/10.33196/wbl202203017801
30,00 €
inkl MwStWeder das EpiG noch das COVID-19-MG sahen ausdrückliche Regelungen dafür vor, in welchem Verhältnis eine auf § 20 EpiG gestützte VO des BH zu einer ebenfalls in Kraft stehenden VO des Landeshauptmanns gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG stand. Eine Derogation kommt deswegen nicht in Betracht, weil die beiden VO nebeneinander bestehen können und unterschiedliche Regelungsgegenstände zum Inhalt haben: Mit der VO des BH wurde eine vollständige Betriebsschließung angeordnet, während die VO des Landeshauptmanns Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben für bestimmte Personengruppen vorsahen.
Ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG besteht nur soweit, als durch die Betriebsschließung gem § 20 EpiG ein Verdienstentgang eingetreten ist; die VO der BH musste also kausal dafür sein. War der Verdienstentgang durch andere Ursachen entstanden, fehlte es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität. Selbst wenn es die vollständige Betriebsschließung durch die BH Tamsweg nicht gegeben hätte, wäre ein Verdienstentgang entstanden, für den per se kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG besteht.
Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches käme nur in Betracht, wenn auch für den durch die auf das COVID-19-MG gestützte VO des LH eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde. Wenn der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen könnten einen Anspruch iSd § 32 iVm § 20 EpiG auslösen.
- § 2 COVID-19-MG
- § 20 Abs 4 EpiG
- § 32 Abs 1 Z 5 EpiG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 20 Abs 1 EpiG
- VwGH, 16.11.2021, Ro 2021/03/0018
- WBl-Slg 2022/53
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