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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2016, Band 30

Verhältnis von Bescheiden nach AWG und AISAG

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Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, dass Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Abspruches. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift.

Die Entscheidung nach § 6 AWG 2002 ergeht zum einen auf einer anderen Rechtsgrundlage und zum anderen in einem Verfahren, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 10 AlSAG, in denen über die Abfalleigenschaft abgesprochen wurde, macht einen auf § 6 AWG 2002 gestützten Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft derselben Sache nicht wegen „entschiedener Sache“ unzulässig.

  • § 6 AWG
  • WBl-Slg 2016/159
  • VwGH, 31.03.2016, 2013/07/0156
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 10 Abs 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG)

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