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Nimmervoll, Rainer

Verhältnis von „Verwahrungshaft“ (Anhaltung) und Untersuchungshaft

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Die Verhängung der Untersuchungshaft beendet die „Verwahrungshaft“ (Anhaltung).

Mängel der „Verwahrungshaft“ (Anhaltung) haben keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der nachfolgenden Verhängung der Untersuchungshaft, weil die für eine solche geltenden Haftkriterien (§ 173 StPO) dadurch nicht berührt werden.

  • Nimmervoll, Rainer
  • JST-Slg 2016/2
  • § 171 StPO
  • § 173 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 174 StPO
  • § 172 StPO
  • OGH, 13.03.2015, 11 Os 14/15s11 Os 15/15p
  • § 96 StPO

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