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Rösler, Lisa

Verhältnismäßigkeit der Regelung über die generelle Anordnung der Festnahme bei Verdacht eines Verbrechens mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe

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Die eingriffsintensive Bestimmung des § 170 Abs 2 StPO entspricht den erhöhten verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. § 170 Abs 2 StPO ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass im Falle einer sogennanten bedingt obligatorischen Festnahme ein Haftgrund vorliegen muss.

Die dem § 170 Abs 2 StPO offenkundig zugrunde liegende Wertung, dass im Fall des Verdachts der Begehung eines Verbrechens, bei dem nach dem Gesetz mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe zu verhängen ist, grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Haftgründe iS des § 170 Abs 1 StPO vorliegen, ist im Lichte des PersFrSchG nicht zu beanstanden. Die Festnahmeregelung des § 170 Abs 2 StPO ist nach anderen Kriterien zu beurteilen als die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 6 StPO; die Voraussetzungen für die – zudem zeitlich eng begrenzte – Festnahme als „ersten“ Akt des Freiheitszentzugs sind aus verfassungsrechtlicher Sicht anders als die Voraussetzungen für die nachfolgende (möglicherweise länger dauernde) Anhaltung zu sehen.

  • Rösler, Lisa
  • VfGH, 28.09.2023, G 187/2023
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • PersFrSchG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2024, 235
  • § 170 Abs 2 StPO
  • Arbeitsrecht

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